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Satzung der Sto-Stiftung

Präambel

Anlässlich der 50. Wiederkehr der Gründung der Firma Sto und im Bewusstsein, dass die Zukunft unserer Gesellschaft mehr denn je von einer guten Ausbildung der Jugend abhängig ist, errichtet die Sto SE & Co. KGaA diese Stiftung. Die Stiftung leistet dazu einen Beitrag, indem sie junge Menschen in handwerklicher und akademischer Aus- und Weiterbildung unterstützt. Neben der fachlichen Aus- und Weiterbildung steht dabei die Entwicklung der Persönlichkeit der Geförderten im Vordergrund. Die Aktivitäten der Stiftung sind international ausgerichtet und orientieren sich am Leitmotiv der Sto SE & Co. KGaA »Bewusst bauen«.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen Sto-Stiftung.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Essen. Der Sitz der Stiftung kann auf Beschluss des Stiftungsrates verlegt werden.

§ 2 Zweck

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Wissenschaft und Forschung, der Denkmalpflege, des Natur- und Umweltschutzes sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO. Die Stiftung möchte damit insbesondere das Bewusstsein für die Bedeutung einer umweltgerechten und menschlichen Lebensraumgestaltung fördern.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die...

...Förderung der handwerkliche Ausbildung:
•    Die Stiftung unterstützt zum einen im Bereich des Maler- und Stuckateur- Handwerks durch die Zuwendung von Geld- und Sachmitteln persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Jugendliche i. S. d. § 53, die aufgrund ihrer allgemeinen körperlichen, geistigen, seelischen oder sozialen Entwicklung besonderer Zuwendung bedürfen, damit sich diese in vollem Umfang ihrer Ausbildung widmen können.
•    Zum anderen fördert die Stiftung durch die Vergabe von Stipendien und die Auslobung von Preisen für besondere Leistungen auch Auszubildende des Maler- und Stuckateurberufes, die durch hervorragende Leistungen und großes Engagement Vorbildfunktion übernehmen.
•    Die Förderung schließt auch Bildungsmaßnahmen zur Qualifizierung der Ausbilder und Lehrer mit ein.

...Förderung der akademischen Ausbildung:
•    Die Stiftung unterstützt durch die Vergabe von Stipendien und die Auslobung von Preisen Studierende der Ingenieurwissenschaften und der Architektur, deren finanzielle Möglichkeiten ein kontinuierliches Lernen nicht zulassen, deren Begabung und Engagement aber vorbildlich sind.
•    Weiter kann die Stiftung Studien und Projekte unterstützen, die die ökologische und ökonomische Energieeinsparung an Gebäuden zum Ziel haben.

...Weiterbildung:
•    Die Stiftung unterstützt ferner eine qualifizierte Weiterbildung für engagierte und begabte Absolventen einer handwerklichen bzw. akademischen Ausbildung in den Bereichen Maler/Stuckateur bzw. Ingenieurwissenschaften/ Architektur. Die Weiterbildung soll insbesondere durch die Einrichtung einer Fortbildungsakademie gefördert werden.

...weitere Fördermaßnahmen:
•    Die Stiftung kann Projekte fördern, die sich beispielhaft dem Erhalt denkmalgeschützter Gebäude bzw. Gebäudeensembles widmet.
•    Daneben können Projekte gefördert werden, die die Erforschung von ökologischen, energiesparenden und zugleich ökonomischen sowie ästhetischen Bau- bzw. Rohstoffen zum Ziel haben.

3. Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO verwirklicht.

4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen

1. Das Vermögen der Stiftung beträgt 1.000.000 Euro.

2. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.

3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.

4. Auf Beschluss des Vorstands kann bis zu 15 % des Stiftungsvermögens für Maßnahmen der Zweckverwirklichung verwendet werden, sofern dadurch der Fortbestand der Stiftung nicht gefährdet wird und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte in den folgenden Jahren erwartet werden kann.

§ 4 Mittelverwendung

1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung sowie die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Organbeschlusses Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

3. Die Organmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen Personen. Soweit möglich, sollte jeweils zumindest ein Mitglied
•    ein ausgewiesener Experte im Bereich der Bildung,
•    ein Vertreter des Handwerks sowie
•    ein Vertreter aus dem Bereich der Architektur sein.

2. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Die Amtszeit der Mitglieder beläuft sich auf fünf Jahre. Wiederbenennung bzw. Wiederwahl ist möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Stiftungsrates abberufen werden. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.

3. Scheidet ein Mitglied aus, so beruft die Stifterin unverzüglich einen Nachfolger. Sollte die Stifterin dieses Recht nicht ausüben oder dauerhaft auf ihr Benennungsrecht verzichtet haben, so ergänzt sich der Stiftungsrat im Wege der Zuwahl.

4. Der Stiftungsrat sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie einen Schatzmeister, die gemeinsam in ihrer jeweiligen Funktion den Vorstand der Stiftung bilden.

§ 7 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

1. Der Stiftungsrat beschließt über die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung. Der Stiftungsrat berät den Vorstand bei der konkreten Umsetzung des Stiftungszwecks.

2. Der vom Vorstand erarbeitete Tätigkeitsbericht und die Rechenschaftslegung sind dem Stiftungsrat vorzulegen. Er entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben sich die Mitglieder des Vorstandes der Stimme zu enthalten.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei natürlichen Personen. Der erste Vorstand wird durch das Stiftungsgeschäft bestellt.

2. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Stiftungsrat die Ersatzperson.

§ 9 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

§ 10 Beschlussregelung

1. Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheitserfordernisse vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglieder können mit schriftlicher Vollmacht das Stimmrecht für andere Mitglieder ausüben.

2. Beschlüsse können auch im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Verfahrensform innerhalb einer Frist von drei Wochen widerspricht. Äußert sich ein Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen nicht, so gilt seine Stimme als Ablehnung der Beschlussvorlage.

3. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Absendung an die Organmitglieder kein Mitglied widersprochen hat.

§ 11 Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung

1. Der Stiftungsrat kann eine Änderung der Satzung einschließlich des Stiftungszwecks beschließen. Solange die Stifterin die Mitglieder des Stiftungsrates bestimmt kann dieser einen solchen Beschluss auch ohne eine wesentliche Veränderung der äußeren Verhältnisse fassen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue oder geänderte Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2. Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Die durch Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke geht das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 12 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 13 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

 

April 2005